Welche Neuregelungen gibt es durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)?
Welche Neuregelungen gibt es durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)?
Änderungen ab 01.07.2023
§ 142a SGB XI:
- Die Pflegebegutachtung per strukturiertem Telefoninterview durch den Medizinischen Dienst darf nicht bei Erstanträgen, bei Widersprüchen, bei Höherstufungsanträgen (wenn Vorgutachten älter als 36 Monate ist) und bei Kindern durchgeführt werden.
- Zudem hat der Antragsteller die Möglichkeit, eine telefonische Begutachtung zu verweigern!
- Bei telefonischer Begutachtung muss auch ein vollständiges Gutachten erstellt werden!
Änderungen ab 01.10.2023
§18a SGB XI:
- Die Frist für die Eilbegutachtung beträgt 5 Arbeitstage, wenn die antragstellende Person sich im Krankenhaus oder in der stationären Reha befindet
- 10 Arbeitstage, wenn die antragstellende Person sich zu Hause befindet und ein Angehöriger Pflegezeit oder Familienpflegezeit vereinbart hat
- Wenn die antragstellende Person direkt vom Krankenhaus in die Kurzzeitpflege geht, muss dort spätestens am 10. Arbeitstag begutachtet werden
Änderungen ab 01.01.2024
§39 SGB XI:
Verhinderungspflege für unter 25-Jährige mit Pflegegrad 4 oder 5
- Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt
- Pflegegeld wird in halber Höhe für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt
- 1.612 Euro Ersatzpflege durch Personen, die nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind bzw. nicht im selben Haushalt wohnen plus bis zu 1.774Euro Umwidmung aus unverbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege
- 2-facher Pflegegeldbetrag bei Ersatzpflege durch Personen, die bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind
- Pflegegeld wird in halber Höhe für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt
§42a SGB XI (wird 2025 zu §42b SGBXI):
- Tritt am 01.01.2024 in Kraft in gilt aber erst ab 01.07.2024
- Anspruch auf die Versorgung des Pflegebedürftigen in der Zeit einer Vorsorge oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson!
- Ab Pflegegrad 1
- Kosten für pflegerische Versorgung, medizinische Behandlungspflege, Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung werden übernommen
- Für die Dauer der Versorgung des Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung wird kein Pflegegeld gezahlt
§44a Abs. 3 SGB XI:
- Pflegeunterstützungsgeld - Anspruchsdauer erhöht sich von 10 Arbeitstagen je Pflegebedürftigen auf 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigen und Kalenderjahr
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit
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