Welche Möglichkeiten gibt es mich als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin, um meine pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger mit dem Beruf zu vereinen:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit (Pflegezeitgesetz PflegeZG) und Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz FPfZG).
Die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege dient der kurzfristigen Arbeitsfreistellung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin für max. 10 Tage. Die Arbeitsfreistellung ist für die Organisation von Pflege und Pflegemaßnahmen von plötzlich eingetretenen Pflegefällen vorgesehen. Die kurzzeitige Arbeitsfreistellung muss nicht beantragt werden, jedoch muss der Arbeitgeber unverzüglich über die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsfreistellung informiert werden. Der Arbeitgeber kann einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen (ärztliches Attest, Pflegestufeneinstufung usw.). (§2 PflegeZG)
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von Berufstätigen, welche einen nahen Angehörigen in einem akuten Pflegefall unterstützen müssen. Es ist eine Auszeit von 10 Tagen möglich, ohne diese vorher beim Arbeitgeber anzukündigen. Es muss eine unverzügliche Antragstellung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person mit ärztlicher Bescheinigung erfolgen. (§ 2 PflegeZG; § 44a SGBXI)
Die Pflegezeit ist ein zeitweiser Jobausstieg bis zu 6 Monaten mit vollständiger oder teilweiser Freistellung für die häusliche Pflege. Es gibt eine Ankündigungsfrist für den Anschluss von Arbeitsverhinderung zur Pflegezeit beim Arbeitgeber von 10 Tagen. Eine Freistellung ist bis zu 3 Monaten für die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase unabhängig vom Pflegeort möglich. Zusätzlich kann ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden. Um die Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ist eine Betriebsgröße von mehr als 15 Mitarbeitern nötig. Der Arbeitnehmer hat Kündigungsschutz. (§ 3 PflegeZG)
Die Familienpflegezeit ist eine Freistellung bis zu 24 Monaten. Diese kann in Anspruch genommen werden, sollten die 6 Monate der Pflegezeit nicht ausreichen. Voraussetzung ist, die wöchentliche Arbeitszeit über 2 Jahre auf 15 Stunden zu reduzieren. Die Ankündigungsfrist beträgt 8 Wochen, jedoch 3 Monate, wenn von der sechsmonatigen Pflegezeit zu der Familienpflegezeit gewechselt wird. Ebenfalls kann hier ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden. Es ist eine Betriebsgröße von mehr als 25 Mitarbeitern nötig. Der Arbeitnehmer hat Kündigungsschutz. (§§ 2 und 3 FPfZG)
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Wie bin ich als Pflegeperson sozial abgesichert?
Pflegepersonen erhalten:
- Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (je nach bezogener Leistungsart und gestaffelt nach Pflegegrad) für Pflegepersonen, die nicht mehr als 30 Std./Woche arbeiten und die pflegebedürftige Person für wenigstens 10 Stunden wöchentlich verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt.
- Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit und bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.
- Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit, wenn sich die Pflegeperson eine Auszeit von der Berufstätigkeit nimmt, um sich um den pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern.
Sie benötigen weiterführende Informationen oder haben Fragen zum Thema Pflege?
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag 8:00 – 13:00 Uhr, Donnerstag 8:00 –18:00 Uhr