Welche Leistungen stehen mir zu, wenn ich einen Pflegegrad erhalten habe?

Welche Leistungen stehen mir zu, wenn ich einen Pflegegrad erhalten habe?

Die Leistungen der Pflegeversicherung fallen unterschiedlich aus. Ihre Höhe richtet sich nach fünf verschiedenen Pflegegraden:

Personen des Pflegegrades 1 haben eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Die Beeinträchtigung wird mit einer Punktzahl bemessen. Für diesen Pflegegrad sind 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte erforderlich. 

Personen des Pflegegrades 2 haben erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Für diesen Pflegegrad sind 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte erforderlich. 

Personen des Pflegegrades 3 haben schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Für diesen Pflegegrad sind 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte erforderlich.

Personen des Pflegegrades 4 haben schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Für diesen Pflegegrad sind 70 bis unter 90 Gesamtpunkte erforderlich. 

Personen des Pflegegrades 5 haben schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Für diesen Pflegegrad sind 90 bis 100 Gesamtpunkte erforderlich.

Ambulante Leistungen

Sie können zwischen drei verschiedenen Leistungsformen wählen:

  1. Pflegegeld: Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung für die häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder weitere Privatpersonen, welches ab Pflegegrad 2 genutzt werden kann. Pflegegeld-Empfänger der Pflegegrade 2 und 3 sind verpflichtet, zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr wahrzunehmen, Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich. Diese werden durch geschultes Fachpersonal der ambulanten Pflegedienste durchgeführt.

  Pflegegeld:

  • Pflegegrad 1:  Kein Pflegegeld
  • Pflegegrad 2:  bis zu 332 Euro
  • Pflegegrad 3:  bis zu 573 Euro
  • Pflegegrad 4:  bis zu 765 Euro
  • Pflegegrad 5:  bis zu 947 Euro

Stand 01/2024

2. Pflegesachleistungen: Pflegebedürftige können ab Pflegegrad 2 monatlich Pflegesachleistungen beanspruchen, wenn sie professionelle Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst beanspruchen. Dieser rechnet die Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegesachleistungen:

  • Pflegegrad 1:  Keine Pflegesachleistungen*
  • Pflegegrad 2:  bis zu 761 Euro
  • Pflegegrad 3:  bis zu 1.432 Euro
  • Pflegegrad 4:  bis zu 1.778 Euro
  • Pflegegrad 5:  bis zu 2.200 Euro

Stand 01/2024

* Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag von 125 Euro auch als Sachleistung genutzt werden.

  1. Kombinationsleistung: Die Kombinationsleistung ist eine Nutzung der Pflegesachleistung und des Pflegegeldes. So können Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst sowie durch einen Angehörigen zu Hause genutzt werden. An diese Entscheidung ist man 6 Monate gebunden. (Beispiel: Es werden nur 20 % der Pflegesachleistungen des ambulanten Dienstes benötigt, weil Grundpflege und Haushaltsführung durch Angehörige übernommen werden, erhält der Pflegebedürftige noch 80 % Pflegegeld.)

Weitere Leistungen sind:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag: Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro. Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Der Betrag ist zweckgebunden zur Entlastung pflegender Angehöriger einzusetzen. Eine Liste von Pflegediensten und anerkannten Angeboten in Ihrer Nähe können Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Beratungsstellen anfordern. 
  • Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege (ab Pflegegrad 2 nutzbar) ist eine Geldleistung von 1.612 € pro Jahr, welche genutzt werden kann, wenn pflegende Angehörige beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub verhindert sind. Voraussetzung dafür ist, dass der oder die Pflegebedürftige durch eine Pflegeperson bereits seit sechs Monaten gepflegt wurde. Sofern eine Pflegevertretung gewünscht wird, ist dies vorher bei der zuständigen Pflegekasse zu beantragen. Es ist möglich, einen Teil der Kurzzeitpflege ebenfalls für die Verhinderungspflege zu nutzen, max. jedoch nur 806€. 
  • Pflegehilfsmittel:  Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel bis zu 40 Euro pro Monat. Hierzu zählen: Bettunterlagen zum einmaligen Gebrauch, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe usw. 
  • Hilfsmittel: Die Kosten von Hilfsmittel (z. B. Rollator, Rollstuhl, Pflegebett) übernimmt die Kasse ab Pflegegrad 2 zu 100 %. Teilweise ist eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 25 € je Hilfsmittel selbst zu tragen.
  • Unterstützung der Pflegeperson: Pflegekurse für Angehörige: Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf kostenlose Pflegekurse gemäß § 45 SGB XI. Ebenfalls sind individuelle Schulungen möglich. Die Kosten werden von der Pflegekasse übernommen. Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Pflegekasse.

Ausführliche Informationen zum Entlastungsbetrag und über Angebote zur Unterstützung im Alltag finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. 

  • Ambulante Pflegedienste: Die Familie ist laut Bundesministerium für Gesundheit immer noch der größte „Pflegedienst der Nation“. Die meisten Pflegebedürftigen, die zu Hause leben, werden von Familienangehörigen versorgt. Dennoch kann nicht in allen Fällen die notwendige Pflege durch Familienangehörige gewährleistet werden. In dieser Situation bieten Ihnen die ambulanten Pflegedienste eine professionelle Unterstützung an und geben Auskunft über die angemessene Pflege und helfen bei der Antragstellung. 
  • Ausgangspunkt ist das persönliche Beratungsgespräch mit dem ambulanten Pflegedienst. Hier wird die notwendige Hilfe und pflegerische Tätigkeit in einem persönlichen Leistungskatalog berechnet. Die Pflegedienste müssen sich hierbei nach vorgegebenen Leistungen und Preisen richten, die für alle Anbieter verbindlich sind. 
  • Bevor Sie sich für einen Pflegedienst entscheiden, sollten Sie die Angebote verschiedener Dienstleister ambulanter Pflege miteinander vergleichen.
  • Treffen Sie die richtige Wahl!
  • Prüfen Sie, was vom Pflegedienst übernommen werden müsste und was gegebenenfalls Angehörige bzw. Bekannte leisten können.
  • Fragen Sie, wie viele Mitarbeitende des Pflegedienstes die Versorgung des Pflegebedürftigen übernehmen werden.
  • Wie werden die Angehörigen in die Pflege mit einbezogen?
  • Wie schnell kann im Ernstfall Hilfe zugesichert werden?
  • Prüfen Sie, welche Pflegedienste in Ihrer Nähe sind. Lange Anfahrtswege können schnell zu Verspätungen führen
  • Ihre Ansprechpersonen bei den ambulanten Pflegediensten stehen Ihnen zur Abstimmung aller weiteren Einzelheiten gerne zur Verfügung. Rufen Sie einfach dort an und bitten um ein unverbindliches Beratungsgespräch. Mit Sitz im Landkreis Osnabrück stehen folgende, von den Pflegekassen anerkannte ambulante Pflegedienste zur Verfügung.
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassungen: Ab Pflegegrad 1 stehen Pflegebedürftigen einmalig 4.000 € zur Wohnraumanpassung zur Verfügung. Wenn sich der Gesundheitszustand/Pflegebedarf ändert, kann die Pflegekasse den Zuschuss erneut gewähren.

Bei der Suche nach einem ambulanten Pflegedienst kann das Pflegeportal Weser-Ems hilfreich sein. 

Sie nutzen auf der Website den Button „Pflegeangebot suchen“. Dort entscheiden sie dann, für wen sie suchen und ob sie zu Hause oder in einer stationären Einrichtung eine Hilfe suchen. Sie gehen dann auf „Zuhause“ und entscheiden dann, ob „hauswirtschaftliche Versorgung“, „Grundpflege“ oder „Behandlungspflege“ gesucht wird. Sie geben einen Ort zur Umkreissuche an und erhalten eine Liste der ambulanten Pflegedienste im gewünschten Umkreis.

Teilstationäre Hilfen

Tagespflege

Pflegebedürftige können ab Pflegegrad 2 eine monatliche Geldleistung für die Tages-/Nachtpflege in Anspruch nehmen. Die teilstationäre Versorgung ist sinnvoll, wenn die ambulante Pflege nicht sichergestellt oder die pflegenden Angehörigen entlastet werden sollen. Bei einer Betreuung in der Tagespflege werden die Pflegebedürftigen von zu Hause abgeholt und verbringen in der Tagespflege-Einrichtung bis nachmittags den Tag. Bei der Nachtpflege wird der Pflegebedürftige von einem Transportdienst abgeholt und über Nacht in einer Einrichtung betreut.

Neben Pflege und Betreuung werden gezielt auch therapeutische Maßnahmen angeboten, um vorhandene Kräfte zu erhalten oder verlorene Fähigkeiten – soweit als möglich – wieder zu erlangen. 

Das Angebot richtet sich an ältere Menschen, die

  • aufgrund einer Demenzerkrankung nicht ohne Aufsicht bleiben können,
    • tagsüber alleine sind oder
    • nach einer Behandlung im Krankenhaus tagsüber Hilfe benötigen und auf gezielte Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Fähigkeiten angewiesen sind sowie 
    • zur Entlastung der pflegenden Angehörigen.

Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen bei teilstationären Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege monatlich zu:

  • Pflegegrad 2:  689 Euro
  • Pflegegrad 3:  1.298 Euro
  • Pflegegrad 4:  1.612 Euro
  • Pflegegrad 5:  1.995 Euro

Auf der Seite des vdek Pflegelotse können Sie nach Tagespflegeeinrichtungen suchen.

Nachtpflege

Lässt sich die häusliche Pflege älterer Menschen nachts nicht ausreichend sicherstellen, ist die Aufnahme in eine Nachtpflegeeinrichtung möglich. Je nach Einstufung werden Pflegeaufwendungen durch die Pflegekasse übernommen – siehe „Tagespflege“.

Auf der Seite des vdek Pflegelotse können Sie nach Nachtpflegeeinrichtungen suchen.

 

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet Pflege auf Zeit und umfasst in der Regel einen Zeitraum bis zu acht Wochen. Es gibt vielfältige Anlässe, Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Zum Beispiel weil:

  • pflegende Angehörige Urlaub machen möchten,
  • pflegende Angehörige plötzlich durch Krankheit oder Unfall ausfallen, einen Kuraufenthalt oder eine Operation ansteht,
  • pflegende Angehörige durch Dauerstress bei der Pflege überfordert sind,
  • nach einem längeren Krankenhausaufenthalt eine Rückkehr nach Hause noch nicht möglich ist
  • die Zeit überbrückt werden muss, bis ein gewünschter Heimplatz frei wird.

Die Pflegekasse zahlt jährlich einen Kurzzeitpflegesatz in Höhe von 1.774 Euro für höchstens acht Wochen. Dieser Betrag kann um die nicht in Anspruch genommene Verhinderungspflege in Höhe von maximal weiteren 1.612 Euro erhöht werden. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist die Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2. Die Leistungen der Kurzzeitpflege müssen nicht in acht aufeinander folgenden Wochen genommen werden, sondern können auch auf mehrere kürzere Zeiten im Jahr verteilt werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu entrichten. Wichtig zu wissen ist, dass je höher der Pflegegrad ist, umso teurer ist der Kurzeitpflegetag. Sie erhalten also bei einem niedrigen Pflegegrad mehr Tage in der Kurzzeitpflege als bei einem hohen Pflegegrad. Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag geben, um eine Übersicht zu erlangen. Es ist weiterhin möglich, die Betreuungsleistungen von 125 € für die Finanzierung der Verpflegung und Unterkunftskosten zu nutzen. Die Kurzzeitpflegeeinrichtung berät Sie dazu gerne. 

Vollstationäre Dauerpflege

Wenn eine stationäre Dauerpflege in einem Alten- oder Pflegeheim erforderlich ist, zahlt die Pflegekasse monatlich für die Grundpflege, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege bis zu:

  • Pflegegrad 1   125 Euro
  • Pflegegrad 2   770 Euro
  • Pflegegrad 3   1.262 Euro
  • Pflegegrad 4   1.775 Euro
  • Pflegegrad 5   2.005 Euro

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss die oder der Pflegebedürftige wie bei der ambulanten Pflege zu Hause auch selbst tragen. 

Ein persönlicher Besuch in der Einrichtung bietet eine gute Möglichkeit zum Kennenlernen und zum Vergleich der einzelnen Heime. Je ausführlicher Sie sich informieren, desto besser schützen Sie sich vor späteren Enttäuschungen.

Finanzierung

Wenn Sie sich für eine Einrichtung entschieden haben, kommt es zum Abschluss eines Heimvertrages. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Selbstverständlich sind hier die genauen Kosten aufgeführt, die an den Heimträger zu zahlen sind. Zu den regelmäßigen Kosten zählt die Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionsfolgekosten. Sonderkosten können beispielsweise die Gebühren für Gymnastikstunden oder die Bezahlung zusätzlicher Getränke sein. Alles muss im Heimvertrag aufgeführt sein, damit Sie wissen, worauf Sie Anspruch haben und wofür Sie bezahlen.

Die monatlichen Heimkosten hängen von verschiedenen Faktoren ab und sind daher zwischen einzelnen Einrichtungen unterschiedlich hoch. Wenn die Leistungen der Pflegekasse sowie Rente und Vermögen nicht ausreichen sollten, um den Heimplatz zu bezahlen, können Sie einen Antrag auf Kostenübernahme beim örtlichen Sozialhilfeträger stellen. Wenn Sie nicht selbst in der Lage sind, dorthin zu gehen, können Sie auch eine Vertrauensperson bitten, sich für Sie zu erkundigen. 

Bei den Sozialhilfeträgern stehen Ihnen die Mitarbeitenden für eine ausführliche Beratung zur Verfügung. 

Treffen Sie die richtige Wahl!

  • In den Alten- und Pflegeheimen werden Ihnen persönliche Ansprechpersonen behilflich sein. Diese geben Auskunft zu folgenden Fragen:Wie hoch sind die Heimkosten?
  • Wie viele Mitarbeitende hat das Heim?
  • Wie qualifiziert ist das Personal?
  • Müssen spezielle Leistungen zusätzlich bezahlt werden?
  • Ist ein Muster des Heimvertrages und der Heimordnung erhältlich?
  • Ist eine Hauskonzeption vorhanden?
  • Wie groß sind die Zimmer und wie sind sie ausgestattet?
  • Wie viele Bewohnende teilen sich eine sanitäre Anlage?
  • Können eigene Möbel mitgebracht werden?
  • Welche Gemeinschaftsräume gibt es im Haus?
  • Gibt es Wahlmöglichkeiten bei den Mahlzeiten?
  • Wie sind die Verkehrsanbindungen im Ort und z. B. in die nächste Stadt?
  • Können Kleinigkeiten im Haus gekauft werden?
  • Können Haustiere mitgebracht werden?
  • Welche Freizeit- und Beschäftigungsaktivitäten werden angeboten? Gibt es hierzu Wochenpläne?
  • Ist die Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation wie Ergotherapie, Krankengymnastik, Logopädie, etc., möglich?
  • Sind gewerbliche Einrichtungen im Hause oder in der Nähe?
  • Wie oft und zu welchen Zeiten können die Bewohnenden besucht werden?

Ist die Einrichtung von den Pflegekassen anerkannt? Das ist wichtig für die Gewährung von Leistungen der Pflegekasse!

Bei der Vermittlung von Alten- und Pflegeheimplätzen sind neben den Pflegekassen auch die Sozialdienste in den Krankenhäusern für ihre jeweiligen Patienten und die ambulanten Pflegedienste für die von ihnen versorgten Pflegebedürftigen behilflich. 

Für eine ausführliche Beratung zu den Leistungen der Pflegeversicherung können Sie sich an die Beraterinnen des Pflegestützpunktes wenden.

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