Was muss ich bei einem Widerspruch beachten?
Wenn Sie mit der Einstufung durch die Pflegekasse nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einzulegen. Dieser kann formlos bei der Pflegekasse eingereicht werden. Folgendes ist hier zu beachten:
- Fordern Sie von der Pflegekasse das Gutachten an. Telefonanruf genügt.
- Prüfen Sie, ob das Gutachten alle wichtigen Punkte des Unterstützungsbedarfes berücksichtigt.
- Vergleichen Sie die Angaben mit Ihrem Pflegetagebuch.
Der Widerspruch kann zu nächst schriftlich ohne Begründung eingereicht werden. Es empfiehlt sich jedoch, eine ausführliche Begründung des Widerspruchs nachzureichen. Der Widerspruch muss von dem oder der Versicherten selbst, einem Bevollmächtigten, einer Pflegeperson oder einer gesetzlich bestellten Betreuerin oder einem Betreuer des Versicherten verfasst werden.
Für eine ausführliche Beratung zum Thema Widerspruch können Sie sich an die Beraterinnen des Pflegestützpunktes wenden.
Sofern der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie Klage erheben beim
Sozialgericht Osnabrück
Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück
Tel. 0541/31403
Sie benötigen weiterführende Informationen oder haben Fragen zum Thema Pflege?
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag 8:00 – 13:00 Uhr, Donnerstag 8:00 –18:00 Uhr